Satzung


 § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Sportfreunde Oesede“ und hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte.

 

Mit dem Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V. (eingetragener Verein)“.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.      Der Förderverein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§58 Nr.1 AO).

 

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

3.      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den Verein Sportfreunde Oesede – Georgsmarienhütte e. V. zur Verwirklichung des oben genannten steuerbegünstigten Zwecks

 

4.      Um den Satzungszweck ausführen zu können, wird der Vorstand ermächtigt, erforderliche Mittel und Spenden (z. B. bei Wettkämpfen, Veranstaltungen des Hauptvereins und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) zu beschaffen.

 

5.      Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

7.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8.      Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Erstattung von Auslagen und Reisekosten erfolgt aufgrund von formlosen Anträgen, denen Belege beizufügen sind.

 

9.      Die Mittel werden ausschließlich für Aktivitäten und Abteilungen des Sportvereins

„Sportfreunde Oesede-Georgsmarienhütte e. V.“ im Sinne dieser Satzung eingesetzt.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2.      Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 

3.      Die Mitgliedschaft führt nicht zu einem Anteil am Vereinsvermögen.

 

4.      Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

5.      Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Mitglieder-versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

6.      Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Austritt des Mitglieds

b)      mit dem Tod des Mitglieds

c)       durch Ausschluss aus dem Verein

d)      bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.

 

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)      wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

c)      wegen groben unsportlichem Verhalten.

 

Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder eine Umlage - nicht gezahlt hat.

 

4.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5

Beiträge

 

1.      Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen fest-setzen. Die Mitgliedsbeiträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, jährlich im ersten Quartal fällig.

 

2.      Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3.      Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

 

4.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2.      Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich/in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen oder wenn ein Interesse des Vereins es erfordert.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der

ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

3.      Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

4.      Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur

Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

5.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

 

6.      Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mit-glieder zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

7.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

8.      Die Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Hand-zeichen. Stellt ein anwesendes Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung, so ist diesem Folge zu leisten.

 

9.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b)      Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Kassenwartes

d)      Entlastung des gesamten Vorstandes

e)      Wahl des Vorstandes

f)       Wahl der Kassenprüfer

g)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 8

Vorstand

 

1.       Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)       dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Kassenwart

d)      dem Schriftführer

 

2.      Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen.

 

3.      Der Vorstand der „Sportfreunde Oesede-Georgsmarienhütte e. V.“ wählt ein zusätzliches geborenes Mitglied in den Vorstand des Fördervereins. Sollte diese Position nicht in Anspruch genommen werden, so wird sie für die Amtsdauer des gewählten Vorstandes nicht besetzt.

 

4.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

5.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder der

stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied.

 

6.      Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

 

7.      Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.

 

8.      Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung des Vorstandes.

 

9.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

§ 9

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt und prüfen einmal jährlich die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

1.      Zur Auflösung des Fördervereins ist eine Mehrheit von ¾ der, auf der Mitgliederversammlung anwesenden, Mitglieder erforderlich. Sollte die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließen, wird der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter als Liquidatoren des Fördervereins bestellt.

 

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an den Sportverein „Sportfreunde Oesede-Georgsmarienhütte e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Georgsmarienhütte, 02.09.2017